Sehr geehrte
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger!
Als Tierschutzombudsfrau
des Landes Kärnten möchte ich Ihnen einige wichtige Bestimmungen rund um die
Tierhaltung näherbringen. Rechtliche Grundlage bildet das Tierschutzgesetz und
seine Verordnungen. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und
des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf:
- Unter
Tierquälerei fällt z.B. der Besitz von Stachelhals-, Korallenhalsbändern
oder elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten. Bei der Ausbildung
von Hunden sind Methoden der positiven Motivation zu bevorzugen!
Tierschutzqualifizierte Hundetrainer helfen bei einer modernen und
gewaltfreien Hundeerziehung
- Das
züchten, importieren, erwerben, vermitteln, weitergeben oder ausstellen
von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist Tierquälerei
- Das
Aussetzen oder Verlassen von Heim-, Haustieren oder nicht heimischen
Wildtieren ist Tierquälerei
- Verbotene
Eingriffe sind z.B. das Kupieren der Ohren und des Schwanzes bei Hunden,
ebenso das Durchtrennen der Stimmbänder - ständiges, leidiges, Hundegebell
kann durch Training mit positiver Verstärkung behoben werden
- öffentliches
Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen von genehmigten gewerblichen
Haltungen oder gemeldeten Züchtern gestattet
- Eine
Person die ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat muss
diesem Tier helfen oder eine solche Hilfeleistung veranlassen
- Kranke
oder verletzte Tiere müssen unverzüglich ordnungsgemäß,
erforderlichenfalls durch einen Tierarzt, versorgt werden
- Eine
dauernde Anbindehaltung ist verboten
- eine
vorübergehende Anbindehaltung von Hunden und Wildtieren ist verboten
- Hunde
müssen täglich ausreichend Auslauf und Sozialkontakt zu Menschen haben
- Tiere
dürfen, nach der Straßenverkehrsordnung, nicht an Fahrzeugen angehängt
werden oder während der Fahrt an der Leine gehalten werden
- Hunde
im Freien benötigen eine geeignete Schutzhütte und außerhalb davon einen
witterungsgeschützten, schattigen und wärmegedämmten Liegeplatz (z.B.
Gummimatte)
- Der
Aufenthaltsbereich ist sauber zu halten
- Freigängerkatzen,
ausgenommen gemeldete Katzenzuchten und Katzen in bäuerlicher Haltung,
müssen kastriert werden
- Alle
Hunde müssen gechippt und in der österreichischen Heimtierdatenbank auf
ihren Halter registriert sein, als Nachweis gilt die aktuelle
Registrierungsnummer
- Die
Haltung von Wildtieren mit besonderen Ansprüchen muss bei der
Bezirkshauptmannschaft angezeigt werden
- Für
die Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen muss, mindestens 4 Wochen
vorher, ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt werden
- Die
Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der
Zucht und des Verkaufs ist bei der Bezirkshauptmannschaft bewilligungs-
bzw. meldepflichtig
- Rituelle
Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde
dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden
Verstöße gegen
das Tierschutzgesetz und seinen Verordnungen werden mit bis zu 15 000
Euro bestraft und Tierhalteverbote können ausgesprochen werden!
Bei Fragen oder
Mitteilungen stehe ich gerne zur Verfügung:
Mag. Dr. Jutta
Wagner
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
Tierschutzombudsstelle
Abteilung 5-Gesundheit und Pflege
Unterabteilung Veterinärwesen
Kirchengasse 43
A-9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.Nr.: +43 (0) 50 536 37000
Mobil: +43 (0) 664/80 536 37000
Fax: +43 (0) 50536 – 15200
E-Mail: tierschutz@ktn.gv.at
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