- Unter
Tierquälerei fällt u.a. der Besitz von Stachelhalsbändern,
Korallenhalsbändern oder elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten.
Bei der Ausbildung von Hunden sind Methoden der positiven Motivation zu
bevorzugen! Tierschutzqualifizierte Hundetrainer helfen bei einer modernen
und gewaltfreien Hundeerziehung
- Das
Züchten, Importieren, Erwerben, Vermitteln, Weitergeben oder Ausstellen
von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist Tierquälerei, z.B. ist ein
schnarchender kurzschnäuziger Hund nicht süß, sondern krank!
- Das
Aussetzen oder Verlassen von Heim-, Haustieren oder nicht heimischen
Wildtieren ist Tierquälerei
- Das Aussetzen eines in der Gefangenschaft gezüchteten Wildtieres, das zum
Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist, ist
Tierquälerei
- Verbotene
Eingriffe sind z.B. das Kupieren der Ohren und des Schwanzes bei Hunden,
ebenso das Durchtrennen der Stimmbänder - ständiges, leidiges, Hundegebell
kann durch Training mit positiver Verstärkung behoben werden
- Das
Inverkehrbringen (auch via Internet) von Tieren ist nur im Rahmen von
bewilligten Haltungen oder gemeldeten Züchtern gestattet. Für individuell
bestimmte, über sechs Monate alte, Hunde muss über mind. vier Monate eine
Heimtierdatenbankeintragung vorhanden sein
- Zucht im Sinne des
Tierschutzgesetzes ist jede Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des
Halters durch a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen
Geschlechts oder b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder c) das
Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder d) durch Anwendung von
Techniken der Reproduktionsmedizin
- Eine
Person, die ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss
diesem Tier helfen oder eine solche Hilfeleistung veranlassen
- Kranke
oder verletzte Tiere müssen unverzüglich ordnungsgemäß,
erforderlichenfalls durch einen Tierarzt, versorgt werden
- Eine
dauernde Anbindehaltung ist verboten
- Eine
vorübergehende Anbindehaltung von Hunden und Wildtieren ist verboten
- Hunde
müssen täglich ausreichend Auslauf und Sozialkontakt zu Menschen haben
- Tiere
dürfen, nach der Straßenverkehrsordnung, nicht an Fahrzeugen angehängt
werden oder während der Fahrt an der Leine gehalten werden
- Hunde
müssen für eine Haltung im Freien befähigt sein, sie benötigen eine
geeignete Schutzhütte und außerhalb davon einen witterungsgeschützten,
schattigen und wärmegedämmten Liegeplatz
- Der
Aufenthaltsbereich des Tieres ist sauber zu halten
- Freigängerkatzen
müssen kastriert werden. Unkastrierte Katzen müssen bei der
Bezirkshauptmannschaft als Zuchtkatzen gemeldet sein und in der
Heimtierdatenbank eingetragen sein
- Alle
Hunde und Zuchtkatzen müssen gechippt und in der österreichischen
Heimtierdatenbank auf ihren Halter registriert sein, als Nachweis gilt die
aktuelle Registrierungsnummer
- Bei bestehenden Tierrassen,
bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, müssen Maßnahmen gegen das Auftreten von
Qualzuchtmerkmalen schriftlich dokumentiert und bei der Anmeldung der Zucht der
Behörde vorgelegt werden
- Die
Haltung von Wildtieren mit besonderen Ansprüchen muss bei der Bezirkshauptmannschaft
angezeigt werden, Vorsicht - manche Wildtiere haben eine sehr hohe
Lebenserwartung!
- Für
die Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen muss, mindestens 6 Wochen
vorher, ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt werden
- Die
Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht
oder zum Verkauf ist bei der Bezirkshauptmannschaft bewilligungs- bzw.
meldepflichtig
- Rituelle
Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde
dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden
Verstöße
gegen das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen werden mit bis zu 7500 Euro
bestraft und Tierhalteverbote können ausgesprochen werden!
Bei
Fragen oder Mitteilungen stehe ich gerne zur Verfügung!
Bildquellenangabe: uschi dreiucker-pixelio.de