Ausweise gemäß § 29b StVO, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.
Allgemeine Informationen
Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ab 1. Jänner 2014 ein vom Bundessozialamt ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,Achtung
Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderung, der einen Parkausweis besitzt, befördern.
Hinweis
Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Ausweis nach § 29b StVO dient weiters auch als Nachweis der Behinderung für:
Erforderliche Unterlagen
Weitere Informationen erhalten Sie beim:
Bundessozialamt – Landesstelle Kärnten
Kumpfgasse 23-25
9020 Klagenfurt
Tel: 0463/5864-0 Fax: 05 99 88-5888
Mail: bundessozialamt.ktn@basb.gv.at
Web: http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Kontakt_-_Landesstellen/Kaernten
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Außerhalb nach Vereinbarung
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei:
Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt
Verkehrsrecht
Völkermarkter Ring 19
A - 9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel. : +43 (0)50 536 64061
Fax: +43 (0)50 536 64060
E-Mail: bhkl.verkehrsrecht@ktn.gv.at
Linktipp
Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt
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