Die Abteilung 8 -
Unterabteilung Energie gilt seit Jahren als DIE Förderstelle von
Alternativenergieanlagen. Mit 04. Dezember 2018 wurde seitens der Kärntner
Landesregierung die neue Richtlinie für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020
beschlossen. Somit wurde für die nächsten zwei Jahre eine konstante Grundlage
für die Unterstützung und den weiteren Ausbau von Alternativenergieanlagen
gelegt.
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
Diese Förderungsrichtlinie gilt für:
Diese Förderungsrichtlinie gilt NICHT für:
Mit finanziellen
Anreizen sollen die Umweltziele leichter erreicht werden. Wir weisen darauf
hin, dass diese Informationen NICHT vollständig sind, da es bestimmte Fälle
gibt, wo sich die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmen lässt (z.B.
Förderungen im landwirtschaftlichen Bereich, gemischte Nutzung des betreffenden
Objektes, etc.).
Nehmen Sie bitte VOR Beginn der Arbeiten Kontakt mit uns auf und informieren
sich über die jeweiligen Möglichkeiten. Alle Formulare und Richtlinien finden
Sie in wenigen Tagen im Internet. unter http://www.energiewirtschaft.ktn.gv.at/.
Förderungsrichtlinie
Alternativenergieförderung Kärnten 2019 / 2020
Für Anlagen im privaten Wohnbereich ist weiterhin die Abteilung 11 -
Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau - UA Wohnbau zuständig.
Bildquellenangabe:
Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de