Ab Juli erfolgt eine moderate jährliche Steigerung des EVB (Bestandteil der Miete) bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern, damit wird eine sprunghafte Anhebung vermieden.
Der Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag (EVB) bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern ist ein
Mietbestandteil, der zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
dient. Unabhängig vom Alter des Gebäudes schrieben die gemeinnützigen
Bauvereinigungen den Grundbetrag von 0,43 Euro pro Quadratmeter im Monat vor.
Lag der Erstbezug des Gebäudes mindestens zehn Jahre, aber noch nicht 20 Jahre
zurück, konnte ein EVB von insgesamt 1,14 Euro pro Quadratmeter verlangt werden
(unter Einrechnung des Grundbetrages). Waren seit dem Erstbezug mindestens 20
Jahre vergangen, durfte die Bauvereinigung insgesamt maximal 1,71 Euro pro
Quadratmeter als EVB vorschreiben.
Neue Regelung ab 01.07.2016
Lineare Anhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
Eine Änderung erfolgte in Bezug auf die Höhe und Entwicklung des Erhaltungs-und Verbesserungsbeitrages (EVB), der von Mieterinnen und Mietern einer Genossenschaftswohnung zu entrichten ist. Seit 1.7.2016 ist nunmehr eine moderate jährliche Steigerung des EVB (sechs Cent pro Quadratmeter) beginnend ab dem sechsten Jahr ab Erstbezug gesetzlich normiert. Damit sind die sprunghaften Anhebungen des EVB, die bisher im 11. und 21. Jahr ab Erstbezug erfolgten und zu einer beträchtlichen Steigerung der monatlichen Mietkosten führten, nicht mehr möglich. Der gesetzlich zulässige Höchstbetrag für Wohnungen deren Erstbezug mehr als 30 Jahre zurückliegt ist nunmehr bei zwei Euro pro Quadratmeter limitiert. „Verwendet die Genossenschaft den EVB nicht innerhalb einer Frist von 20 Jahren zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit, so hat die Genossenschaft diesen zurückzuerstatten“, sagt AK-Mietexperte Michael Tschamer
Erhaltungspflicht der gemeinnützigen Vermieter wurde erweitert
Im Inneren der Wohnung ist nunmehr - außer bei Bagatellreparaturen - die Bauvereinigung für die Erhaltung zuständig. Das bedeutet, dass die Kosten für Reparaturen aller Einrichtungen, Ausstattungen und Einrichtungsgegenständen, welche vom Vermieter zur Verfügung gestellt wurden, nun auch vom Vermieter getragen werden müssen. Konkret handelt es sich dabei, wie seit 2015 bereits in Geltung, um die Erhaltung der Heiztherme oder des Warmwasserboilers, darüber hinaus aber auch um den Küchenherd, den Geschirrspüler oder beispielsweise eine schadhafte Badewanne.
Für kleinere Reparaturen, die ohne Hilfe von professionellen Handwerkern, kostengünstig durchgeführt werden können, sind Mieterinnen und Mieter selbst zuständig. Dies betrifft beispielsweise den Austausch eines defekten Duschkopfes, eines Brause- oder Waschmaschinenschlauches, den Austausch einer Dichtung an einem Wasserhahn sowie den Ersatz eines zerbrochenen Lichtschalters, wie auch die Erhaltung von Malerei und Tapeten und den Ersatz von Beleuchtungsmitteln.
Es gelten nunmehr
folgende EVB-Beiträge:
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