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Zweitwohnsitzabgabe
Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen jene Wohnsitze, die im Sinne des Zweitwohnsitzabgabengesetzes nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden.
Bemessunggrundlage
Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gessamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß den Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes.
Höhe der Abgabe
| Wohnungen mit einer Nutzfläche | Höhe der Abgabe pro Monat |
| bis 30 m² | € 5,00 |
| von mehr als 30 m² bis 60 m² | € 10,00 |
| von mehr als 60 m² bis 90 m² | € 17,50 |
| von mehr als 90 m² | € 27,50 |
Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 % der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
Information
Die Ausnahmen von der Abgabepflicht entnehmen Sie bitte der Zweitwohnsitzabgabeverordnung bzw. dem Zweitwohnsitzabgabegesetz
Download
Zweitwohnsitzabgabeverordnung (pdf, 46 KB)

















