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Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen
- Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung gilt;
- Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes in seiner jeweiligen Fassung einer Berechtigung bedürfen;
- die Veranstaltung von Glückspielen
Höhe der Abgabe
Bei Veranstaltungen (Bälle, Musikveranstaltungen, Zeltfeste und ähnliches): 15 % des Eintrittsgeldes
Bei sonstigen abgabepflichtigen Veranstaltungen: siehe Verordnung
Letzte Änderung der Abgabe: 04.12.2001
Download
Vergnügungssteuerverordnung (pdf, 66,5 KB)
Onlineformular
Veranstaltungsanmeldung

















