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Pauschalierte Ortstaxe
Gemäß § 4 Abs. 4 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes haben die Eigentümer von Ferienwohungen eine pauschalierte Ortstaxe zu entrichten. Die pauschalierte Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtende Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 m² bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200.
Höhe der Abgabe
| Wohnungsgröße | durchschnittliche Nächtigungszahl | Höhe der Abgabe (jährlich) |
| bis zu 60 m² | 100 | € 50,00 |
| von mehr als 60 m² bis zu 100 m² | 150 | € 75,00 |
| über 100 m² | 200 | € 100,00 |
Definition Ferienwohnung
Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunikt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Ferienzeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
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Orts- und Nächtigungstaxenverordnung

















