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Tourismusabgabe
Die selbstständig Erwerbstätigkeiten (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
der Abgabengruppe: bis zu 40 Nächtigungen je Einwohner
|
Abgabengruppe |
Höhe der Abgabe in ‰ des Umsatzes |
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A |
3,58 |
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B |
2,18 |
|
C |
1,15 |
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D |
0,71 |
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E |
0,58 |
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F |
0,38 |
|
G |
0,29 |
Die Definition der Abgabengruppen ist im Kärntner Tourismusabgabegesetz- K-TAG geregelt. Die Kundmachung der Gemeinde St. Margareten im Rosental über die Nächtigungszahl je Einwohner für 2010 können Sie nachfolgend als pdf. Datei herunterladen.
Linktipp
Kärtner Tourismusabgabegesetz - K-TAG
Download
Kundmachung 2011 - Nächtigungszahl je Einwohner, pdf, 57 KB

















